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Allgemeine Geschäftsbedingungen

EIBL Videotechnik, Inh. Michael Eibl (VERKÄUFER)

Stand 01.05.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist der Handel unter Einschluss von Im- und Export mit Hard- und Software sowie die Einbringung von Beratung und Dienstleistungen aller Art im Bereich der Videotechnik, Videokommunikation, und des Perimeterschutzes unter Einschluss von Wartungs- und Reparaturleistungen.

2. Allgemeines

2.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EIBL Videotechnik, Inh. MIichael Eibl (nachstehend VERKÄUFER) finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit dem VERKÄUFER, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vo VERKÄUFER gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,als der VERKÄUFER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der VERKÄUFER in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2.3 Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 4 Wochen gebunden.

2.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn der VERKÄUFER innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat.

2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der VERKÄUFER seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung vom VERKÄUFER Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem VERKÄUFER nicht erteilt wird, dem VERKÄUFER auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.6 An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

2.7 Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich niederzulegen.

3. Preise

3.1 Soweit nicht Festpreise vereinbart wurden, sind die Preise freibleibend.
Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise vom VERKÄUFER ab Auslieferungslager.

3.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass sowie zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

3.3 Kosten für Verpackung, Verladung sowie Versendung jeweils ab Auslieferungslager gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Besteller zu übernehmen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig.

4.2 Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle vom VERKÄUFER zu leisten.
Zum Geldempfang sind nur die Kassen vom VERKÄUFER berechtigt.
Etwaige Überweisungen dürfen nur auf Konten erfolgen, deren Inhaber der VERKÄUFER ist.

4.3 Der VERKÄUFER behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Sämtliche Scheck- und Wechselspesen sowie -kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung an den VERKÄUFER fällig.

4.4 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann der VERKÄUFER die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche fällig stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen vom VERKÄUFER aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

4.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind vom VERKÄUFER nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

5. Lieferung – Lieferverzug

5.1 Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine nur unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung vom VERKÄUFER durch den Vorlieferanten.

5.2 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Besteller den VERKÄUFER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der so gesetzten Frist kommt der VERKÄUFER in Verzug. Der VERKÄUFER haftet für Verzugsschäden nur nach Maßgabe von Ziffer 9.

5.3 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch den VERKÄUFER setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen.

5.4 Teillieferungen durch den VERKÄUFER sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den VERKÄUFER, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem VERKÄUFER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim VERKÄUFER oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten vom VERKÄUFER eintreten.

5.6 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lagerartikel vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Aus der Verwendung von Typenzeichen oder Nummern für den Kaufgegenstand können gegen den VERKÄUFER keine Rechte hergeleitet werden.

6. Abnahme/Versand – Gefahrübergang

6.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen oder Versandauftrag zu erteilen. Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Der VERKÄUFER ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben.

6.2 Kommt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann der VERKÄUFER dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der VERKÄUFER berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der VERKÄUFER Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.

6.3 Mangels anderweitiger Vereinbarungen bleibt im Falle des Versandes des Kaufgegenstandes die Wahl des Transportmittels und des Transportweges dem VERKÄUFER überlassen.
Für fehlerhafte Auswahl haftet der VERKÄUFER nur nach Maßgabe von Ziffer 10.

6.4 Der VERKÄUFER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn, der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung.

6.5 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder frachtfrei ist.

6.6 Der Besteller darf die Entgegennahme des Kaufgegenstandes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware (nachstehend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und aller mit dem Geschäft in Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen vom VERKÄUFER (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Reparatur- und Umbaukosten) Eigentum vom VERKÄUFER.

7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den VERKÄUFER als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne den VERKÄUFER zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, dem VERKÄUFER nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht dem VERKÄUFER das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum vom VERKÄUFER an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den VERKÄUFER übergeht und dass der Besteller diese Güter für den VERKÄUFER unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.

Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung vom VERKÄUFER beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom VERKÄUFER zulässig.

7.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen nebst allen Neben- und Sicherungsrechten bereits jetzt in voller Höhe an den VERKÄUFER ab. Der VERKÄUFER nimmt die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem VERKÄUFER nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des vom VERKÄUFER Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderung am Schluss einer Rechnungsperiode.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an den VERKÄUFER abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
Der Besteller ist zur Einziehung der an den VERKÄUFER abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt, als er dem VERKÄUFER gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt.
Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufs – ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.

7.5 Übersteigt der Wert der für den VERKÄUFER bestehenden Sicherheiten die Forderungen vom VERKÄUFER nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, wird der VERKÄUFER auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl vom VERKÄUFER freigeben.

7.6 Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten sind, sind dem VERKÄUFER unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit dem VERKÄUFER abzustimmen und auf Verlangen vom VERKÄUFER sofort auszuführen.

7.7 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesem sechsten Abschnitt nicht nachgekommen und ist der VERKÄUFER wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, kann der VERKÄUFER unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Das Recht vom VERKÄUFER, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter Eigentumsvorbehalt vom VERKÄUFER stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis wird nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen vom VERKÄUFER gegen die Forderungen vom VERKÄUFER verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller gutgebracht.

8. Sachmängelhaftung

8.1 Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen vom VERKÄUFER an den Besteller beträgt, abweichend vom Gesetz, ein Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vom VERKÄUFER oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.2 Macht der Besteller beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines Sachmangels Anspruch auf Nacherfüllung geltend, steht dem VERKÄUFER die Wahl zu, ob der Mangel durch Nachbesserung beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird.

8.3 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.4 Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen vom VERKÄUFER an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Unberührt hiervon bleiben etwaige Haftungsansprüche des Bestellers gegen den VERKÄUFER in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vom VERKÄUFER oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.5 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem VERKÄUFER unverzüglich schriftlich zu rügen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

9.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist der VERKÄUFER verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom VERKÄUFER erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der VERKÄUFER gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8.1 bestimmten Frist wie folgt:

9.1.1 Der VERKÄUFER wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem VERKÄUFER nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

9.1.2 Schadensersatzansprüche gegenüber dem VERKÄUFER wegen eines solchen Rechtsmangels bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.

9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen vom VERKÄUFER bestehen nur, soweit der Besteller dem VERKÄUFER über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und dem VERKÄUFER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom VERKÄUFER nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom VERKÄUFER gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

9.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den VERKÄUFER und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen vom VERKÄUFER an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Rechtsmängelhaftung.

10. Haftung

10.1 Für vom VERKÄUFER verursachte Schäden des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haftet der VERKÄUFER, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der VERKÄUFER nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften der VERKÄUFER, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haftet der VERKÄUFER bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

10.2 Bei einer vom VERKÄUFER zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der VERKÄUFER unbeschränkt.

10.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen vom VERKÄUFER für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10.4. Unabhängig von einem Verschulden vom VERKÄUFER bleibt eine etwaige Haftung vom VERKÄUFER bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10.5 Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung sowie ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.6 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die der VERKÄUFER aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom VERKÄUFER aufnehmen zu lassen.

11. Erfüllungsort, Übergabepunkt, Gerichtsstand, Abtretung und Verpackungsrücknahme

11.1 Erfüllungsort ist Fürstenfeldbruck.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) wird ausgeschlossen.

11.3 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich solcher aus Wechsel- oder Scheckbegebung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Fürstenfeldbruck vereinbart.

11.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den VERKÄUFER bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom VERKÄUFER.

12. Sonstiges

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung und der vom VERKÄUFER geführten Verkaufsstatistik zum internen Gebrauch gespeichert werden.

Soweit Einzelbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder eines vom VERKÄUFER geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt.

EIBL Videotechnik
Michael Eibl
Gegenpointstr. 9
D-82256 Fürstenfeldbruck
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